Ihr Anwalt für Reiserecht

Kanzlei Hotes

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Ihre Reise - Ihr Recht - Unser Auftrag

Pauschalreise

Pauschalreisen umfassen mindestens zwei Reiseleistungen und gelten daher als eine der beliebtesten Reiseformen. Sollte es trotzdem mal zu Mängeln kommen – Wir kümmern uns um Ihre Reiserechte.

Kofferverlust

Kaputte Koffer und verlorenes Fluggepäck sind keine Seltenheit bei Flugreisen. Oft sind sich Reisende nicht über ihre Rechte bewusst. Mit uns an Ihrer Seite können Sie Ihre Ansprüche geltend machen.

KREUZFAHRT

Kreuzfahrten können aufgrund ihrer Vielfalt zu einigen Problemen führen. Mit einer optimierten Beratung zeigen wir Ihnen wie Sie ihre Ansprüche bei einer mangelhaften Kreuzfahrt geltend machen können.

FLUGVERSPÄTUNG

Oft führen Flugreisen zu Problemen durch Verspätungen oder Annullierungen. Der Gesetzgeber hat dafür einige Regelungen entwickelt, die die betroffenen Fluggäste in Anspruch nehmen können.

So gehen wir vor

KONTAKTAUFNAHME

  • Ärger mit Urlauben, Flügen, Kreuzfahrten oder Hotels?
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ZUSAMMENARBEIT

  • Ein Rechtsanwalt wird Sie kontaktieren
  • Wir beraten Sie persönlich oder online
  • Wir klären im Gespräch die möglichen Ansprüche

 

ERGEBNIS

  • Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht – schnell und unkompliziert.
  • Wir machen für Sie Ihre Ansprüche geltend
  • Der „Papierkrieg“ mit den Reiseanbietern entfällt.

Beratung bei Reisen mit höherer Gewalt

Höhere Gewalt kann Ihre Reisepläne erheblich beeinflussen. Erfahren Sie mehr darüber, was als höhere Gewalt gilt, welche Rechte und Pflichten Sie im Falle eines Reiseabbruchs ...

Hilfe bei Herabstufung der Flugreise

Passagiere, die bei Condor nicht in ihrer gebuchten Klasse befördert wurden, berichten von zu niedrigen Erstattungsangeboten. Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen.
Wir helfen, wenn Sie am Ende sind

Hilfe bei Flugverspätungen -und annullierungen

Ihr Flug verspätet sich oder fällt komplett aus. Viele Reisende werden dann von der Airline nur mit Gutscheinen abgespeist. Hier erfahren Sie, wie Sie richtig ...
Verspätete Abfahrt oder abgesagte Kreuzfahrt

Hilfe bei Stornierungen

Können Sie Ihre Reise aufgrund einer Krankheit oder einer unsicheren Lage im Reisegebiet nicht antreten? Wir informieren Sie hier über Reiserücktritt, Stornogebühren und den Abschluss ...
Hotelmängel und Baulärm sind unangenehm

Hilfe bei Hotelmängeln

Mangelhafte Zimmer und Überbuchungen sind gerade in den Hauptreisezeiten keine Seltenheit. Gerade bei einer Individualreise, sind sich Reisende nicht sicher, an wen sie sich wenden ...
Verlorenes Gepäck

Gepäckverlust

Kaputte Koffer und verlorenes Fluggepäck sind keine Seltenheit bei Flugreisen. Oftmals sind sich Reisende nicht über ihre Rechte bewusst. Mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite ...

Unsere Mandaten

mögen uns.

War Ihr Urlaub mangelhaft? Sie haben das Recht auf eine Entschädigung!

Egal, ob kurzer Städtetrip oder langer Urlaub am Meer. Reisen bedeutet immer Erholung und Entspannung vom Alltag. Doch die schön geplante Reise kann sich schnell in einen Albtraum verwandeln. Heutzutage erschweren aktuelle Themen wie Covid und der Brexit das Reisen, aber auch Personalmangel oder Streiks können Reisenden ungeplant einen Strich durch die Rechnung machen.

Bei Kreuzfahrten kommt es deshalb auch bei großen Unternehmen wie TUI Cruises, AIDA, MSC, FTI, DER Touristik, Schauinsland Reisen, LMX oder Hurtigruten zu Routenänderungen oder Absagen. Um die Stornierung muss sich dann der Kunde meist selbst kümmern und ist komplett auf sich allein gestellt.

Streiks und Personalmangel führen auch an Flughäfen zu Problemen. Bei einer Flugverspätung, einer Umbuchung oder Annullierung, ist eine Entschädigung der Fluggesellschaft oftmals der letzte Trost. Am Zielflughafen angekommen, geht nicht selten das Gepäck verloren oder es kommt verspätet und verschmutzt an. Häufig muss man sich dann als Reisender mit langen Warteschleifen und ausländischen Airlines vor Ort herumschlagen.

Oder Sie buchen eine Pauschalreise, um den Stress einer Individualreise zu vermeiden, doch dann sieht Ihre Unterbringung in echt ganz anders aus als gebucht. Sie fühlen sich durch Baulärm in der Umgebung und Schutz gestört? Und aufgrund mangelnder Organisation hat sich daraufhin niemand um Sie gekümmert?  Bei einer Pauschalreise kann dies schon mal vorkommen.

Die dadurch entgangenen Urlaubsfreuden können sicher nicht durch Geld ersetzt werden. Doch oftmals ist eine Reiserückerstattung ein guter Trost und liefert eine kleine Entschädigung für den Stress und die Sorgen. Mit einem Spezialist für Reiserecht bleibt Ihnen weiterer Stress mit den Veranstaltern und der Reiserückerstattung erspart.

Egal, wo Sie sich gerade befinden.

Verschiedene Reisetypen – Verschiedene Rechte: Wir helfen Ihnen!

Wie reklamiere ich Reisemängel?

Für eine Mängelerstattung schreibt das deutsche Reiserecht ein genaues Vorgehen vor. Der Mangel muss zunächst direkt am Urlaubsort gerügt werden. Diese Meldung erfolgt gegenüber der Reiseleitung, sodass der Reiseveranstalter die Möglichkeit bekommt, den Mangel zu beheben oder eine Alternative zu organisieren. Den Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz können Sie geltend machen, indem Sie sich mit einer schriftlichen Beschwerde an den Reiseveranstalter wenden. Laut Reiserecht müssen Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre nach Rückkehr beim Veranstalter geltend gemacht werden. Jedoch ist es besser, die Mängel sofort anzuzeigen, da sonst ein Verlust der Entschädigungsansprüche drohen könnte. Um die belastende Situation zu unterstreichen, sollten Beweise in Form von Lichtbildern oder Zeugenaussagen gesammelt werden. Außerdem können Sie beim Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Notfalls sollten Sie sich selbst Abhilfe schaffen und später den Ersatz für die erbrachten Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen.

Unabhängig von der Art des Reisemangels ist es wichtig, dass Sie Ihre Korrespondenz mit dem Anbieter dokumentieren, damit jede Abweichung vom ursprünglichen Reisevertrag genau festgestellt werden kann.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Um Ansprüche wegen Reisemängel geltend zu machen, sollte ein anwaltlicher Rat eingeholt werden. Mit einem Spezialist für Reiserecht kann eine Reisemängelanzeige verfasst werden. Dabei ist es abhängig vom Einzelfall, ob der Geschädigte für Reisemängel eine Entschädigung in Form von einer Reisepreisminderung oder Schadensersatz erhält. Aus diesem Grund sind keine pauschalen Angaben zur Höhe der Ausgleichszahlungen möglich. Orientierung kann dabei allerdings eine sogenannte Reisemängeltabelle geben. Dabei handelt es sich um die Aufbereitung verschiedener Gerichtsurteile und die darin festgelegten Preisminderungen für die jeweiligen Reisemängel. Die Frankfurter Liste gilt dabei als eine der wichtigsten Sammlungen im deutschen Reiserecht. Grundlage dafür sind die Urteile des Landgerichts Frankfurt, wobei die aufgeführten Prozentsätze der Frankfurter Reisemängeltabelle nicht verbindlich sind.

Was sind meine Ansprüche bei Mängeln?

Rücktritt vor Reiseantritt ohne Kosten

  • einem Reisevertrag kann kostenfrei zurückgetreten werden, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich geändert werden z.B. Änderung des Abflugortes oder der Abflugzeit.
  • Außerdem kann die Reise bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe kostenfrei storniert werden, z.B. bei Streik, Unwetter, Pandemie.
  • Stornogebühren sind meist zu hoch angesetzt. In solchen Fällen müssen diese nur dann vom Reisenden bezahlt werden, wenn der Reiseveranstalter konkret darauf hingewiesen hat.

Selbstabhilfe und Abhilfe durch den Veranstalter

  • Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter den Mangel selbst zu beseitigen. Wird er jedoch nicht tätig und Sie müssen den Mangel selbst beseitigen, können Sie sich die Kosten von Ihrem Veranstalter erstatten lassen.

Minderung des Reisepreises

  • Ist die Reise mangelhaft, kann in der Regel auch eine Minderung verlangt werden. Dabei ist die Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters erst dann erreicht, wenn die Beeinträchtigungen dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind (z.B., der Reisende wird im Urlaub bestohlen oder hat einen Unfall).
  • Des Weiteren ist Voraussetzung für die Minderung eine Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter.
  • In Bezug auf die Minderungshöhe kommt es auf den Grad der Beeinträchtigungen an. Im Endeffekt wird die Höhe der Minderung durch Schätzung ermittelt, wofür auch Vergleichsfälle herangezogen werden (z.B. Reiseminderungstabelle).

Kündigung der Reise wegen erheblicher Mängel

  • Sobald die bereits angetretene Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird, kann diese– ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt werden.
  • Je nach Umständen liegt die Minderungsquote zwischen 25 und 30 %, (z.B. bei erheblichem Lärm oder einem gesperrten Pool).

Kündigung der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände

  • Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn Reisende und Reiseveranstalter die Umstände nicht kontrollieren können. Die Folgen hätten sich auch nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
  • Dazu zählen des Weiteren: Naturkatastrophen im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes, Streiks von Fluglotsen, Kriege und flächendeckende politische Unruhen und schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.
  • Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, hängt von der formellen Einschätzung vor Ort ab. Äußerungen des Auswärtigen Amtes können dabei als Indiz gelten.
  • Außerdem können Sie die Reise vor Ort kündigen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände auftreten. Die bis dahin ungenutzten Leistungen und die Rückbeförderung kann der Reisende vom Veranstalter zurückverlangen.
  • Sollten Sie sich weiterhin im Krisengebiet aufhalten wollen, kann eine Minderung beantragt werden, da beispielsweise die Unterkunft nicht mehr dem gebuchten Standard entspricht.

Schadensersatz

  • Zusätzlich zu der Minderung und / oder der Kündigung kann der Reisende Schadenersatz verlangen, außer der Reiseveranstalter hat den Mangel nicht selbst zu vertreten. Jedoch wird das Verschulden vermutet, sodass sich der Reiseveranstalter selbst entlasten muss.
  • Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Buchung eines Ersatzhotels, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten.

Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

  • Auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann der Reisende eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dafür muss die Reise schuldhaft vom Veranstalter vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Eine Reise gilt als vereitelt, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Hotel nicht fertig geworden ist.
  • Je nach Erheblichkeit und Einzelfall kann die Minderungsquote ab ca. 30 % liegen

Schmerzensgeld

  • Hat der Reiseveranstalter eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verantworten, so kann dem Reisenden ein Schmerzensgeld zustehen.
  • Typisch sind dabei Verletzungen am Urlaubsort, z. B. auf dem ungesicherten Hotelgelände (Spielplätze, Wege, Schwimmbecken)

Flugreise

Bei der Flugreise handelt es sich um einen Werkvertrag, der die Beförderung von Personen zu einem Bestimmungsort zum Gegenstand hat. Fluggastrechte werden dabei bei Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung der Flugreise relevant.

Nichtbeförderung

  • Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft die Beförderung willentlich verweigert, obwohl sich der Fluggast ordnungsgemäß 45 Minuten vor Abflug am Flugsteig mit einem bestätigten Ticket eingefunden hat und keine Gründe in der Person des Fluggastes liegen. Beispielsweise könnte eine willentliche Überbuchung und Verlegung des Fluggastes auf einen anderen Flug vorliegen oder eine Zusammenlegung von Flügen.
  • Bei einer Überbuchung ist das Luftfahrtunternehmen gezwungen, zunächst nach Freiwilligen zu suchen, bevor es die Beförderung verweigert.

Verspätung

  • Fluggäste in der EU, die von einer Flugverspätung betroffen sind, die drei Stunden oder mehr beträgt, haben Anspruch auf Verpflegung und eine Entschädigungszahlung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Fluggast selbst drei Sunden am Flughafen gewartet hat, sondern ob die Ankunft am Zielflughafen drei Stunden oder mehr beträgt.
  • Die Entschädigungszahlung bemisst sich nicht nach Ticketpreis, sondern nach Flugstrecke:
    • Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: 250 €
    • Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: 400 €
    • Langstrecke über 3500 Kilometer: 600 €
  • Auch bei außergewöhnlichen Umständen, wie zum Beispiel schlechtem Wetter, Streik, politischen Unruhen, Vögel im Triebwerk (Vogelschlag), Naturkatastrophen oder Pandemie, muss die Fluggesellschaft nicht zahlen. Auch technische Probleme zählen in der Regel nicht zu den genannten außergewöhnlichen Umständen.
  • Vor Ort gibt es auch genaue Regelungen, wann die Fluggesellschaft Verpflegung bereitstellen muss. Dies bemisst sich auch nach Flugstrecke:
    • Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: ab 2 Stunden Wartezeit
    • Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: ab 3 Stunden Wartezeit
    • Langstrecke über 3500 Kilometer: ab 4 Stunden Wartezeit
  • Sollte sich Ihr Flug um einen Tag verschieben, so ist die Airline dazu verpflichtet, für eine Unterkunft zu sorgen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie die entstandenen Kosten zurückverlangen.

Flugausfall/ Annullierung

  • Bei Flugausfall oder Annullierung können Sie als Fluggast gemäß Fluggastrechteverordnung Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen verlangen.
  • Grundsätzlich haben Sie als Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigungsleistung bemisst sich nach der Länge der Strecke:
    • Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometer: 250 €
    • Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer: 400 €
    • Langstrecke über 3500 Kilometer: 600 €
  • Bei einer Geschäftsreise hat des Weiteren der Flugreisende einen Anspruch auf die Entschädigungszahlung. Es ist hierbei unerheblich, wer den Flug bezahlt hat.
  • Wichtig ist, dass die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreit ist, wenn sie mindestens 14 Tage vor Abflug den Fluggast über den Ausfall informiert hat oder in engen zeitlichen Vorgaben einen Ersatzflug bereitstellt.
  • Auch bei einem Flugausfall oder einer Annullierung ist die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreit, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe Flugverspätung).

Wie setzte ich meine Rechte durch?

  • Damit Sie Ihre Fluggastrechte notfalls auch vor Gericht geltend machen können, sollten Sie sich von der Fluggesellschaft den Grund der Annullierung schriftlich bestätigen lassen. Außerdem sollten die Ansprüche dokumentiert werden. Dafür kann die Anzeigetafel mit der Annullierungsanzeige fotografiert werden. Belege für Unterkunft, Verpflegung oder ein Taxi sollten aufbewahrt werden.
  • Des Weiteren können Sie von der Fluggesellschaft auf Betreuungsleistungen vor Ort bestehen, wie die Bereitstellung von Snacks und Getränken.
Gestrandet am Flughafen?

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Pauschalreise

Die Pauschalreise – Zwei Reiseleistungen zu einem Preis und man muss sich um nichts kümmern. Spätestens seit den 60er Jahren gilt die Pauschalreise als eine der beliebtesten Reiseformen Deutschlands. Denn Urlauber müssen sich nur um die Buchung kümmern und bekommen dann meist Anreise und Unterkunft zu einem günstigeren Preis. Weiter liegt eine Pauschalreise auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. Als Reiseleistungen gelten die Personenbeförderung, die  Beherbergung (außer zu Wohnzwecken), die Autovermietung oder jede andere touristische Leistung wie Ausflüge oder Sightseeing. Außerdem sind rechtlich Reisende mit einer Pauschalreise besser abgesichert, da mögliche Mängelansprüche direkt an den Reiseveranstalter in Deutschland zu richten sind. Somit gilt dann auch immer das deutsche Recht. Urlauber müssen sich nicht mit komplizierten ausländischen Regelungen befassen, sondern können sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch(BGB) berufen. Der Reisevertrag ist darin als ein Werkvertrag geregelt, so dass der Reiseveranstalter den Reiseerfolg schuldet. Deshalb ist jede Abweichung vom ursprünglichen Reisevertrag als Mangel anzusehen . Beispielsweise fallen darunter extremer Baulärm in der Umgebung, übermäßiger Schmutz in den Zimmern oder das Hotel entspricht einfach nicht den gebuchten Erwartungen. In solchen Fällen können Reisende verschiedene Ansprüche bei ihrem Reiseveranstalter geltend machen. Unter anderem eine Rückerstattung der gesamten Kosten, eine Reisepreisminderung oder sogar Schadensersatz. Wie viel wann gefordert werden kann, ist immer abhängig vom Einzelfall und kann im Vorfeld nie genau von einem Anwalt vorherbestimmt werden. Hilfreich für eine grobe Einschätzung können Reisemängeltabellen sein, in welchen verschiedene Urteile des Reiserechts aufgearbeitet werden. Darin kann man bei einem bestimmten Mangel die entsprechende Minderung nachschauen. Die Frankfurter- und Kemptener Reisemängeltabelle, wobei erwähnenswert ist, dass solche Tabellen nur als Referenz dienen, aber keine Bindungswirkung entfalten. Um dennoch eine hohe Entschädigungssumme herauszuschlagen, ist bereits vor Ort genaues Handeln gefragt. Stellen Reisende während ihrer Urlaubsreise Mängel fest, muss dieser zuerst direkt beim Reiseveranstalter gerügt werden. Dieser bekommt so die Möglichkeit, den festgestellten Mangel zu beseitigen und/ oder Ersatz zu beschaffen. Kommt er dieser vorgeschriebenen Pflicht nicht nach, kann der Urlauber auch selbst eingreifen und die aufgewendeten Kosten später zurückverlangen.  In jedem Fall sollten alle Dokumente und Belge aufgehoben werden. Auch Beweise in Form von Fotos, Videos und Tonaufnahmen können vor Gericht helfen. Denn vor allem Mängel, die eher subjektiv wahrgenommen werden wie Lärm oder Schmutz, können von Außenstehenden schwer nachvollzogen werden. Hilfreich ist es auch, die Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter genau zu dokumentieren, weshalb später auch die Mängelanzeige per Einschreiben versendet werden sollte.

Die Kanzlei Hotes kümmert sich um Ihre mangelhafte Pauschalreise. Mit uns haben Sie einen vertrauensvollen und erfahrenen Anwalt für Reiserecht an Ihrer Seite.

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Kreuzfahrt

Ausgefallene Landausflüge, Verzögerungen, Routenänderungen, verlängerte Liegezeiten in den Häfen aufgrund technischer Probleme, extreme Wetterlagen und Überbuchungen. Eine mangelhafte Kreuzfahrt kann viele Ärgernisse aufwerfen. Deshalb stellt man sich als geschädigter Urlauber die Frage, was von Reedereien als Reisemangel anerkannt wird und welche Ansprüche dadurch geltend machen können.
Im Regelfall ist eine Kreuzfahrt auch eine Pauschalreise. Denn grundsätzlich stellt eine Kreuzfahrt stets eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ dar, nämlich Beförderung durch das Schiff, Unterkunft, Verpflegung sowie Unterhaltungsprogramme. Reisemängel werden deshalb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gerügt werden können. Seit 2012 gilt außerdem die EU-Regelung Nr. 177/2010, in der die Rechte von Passagieren eindeutig festgehalten wurden. Seit dem 01.07.2018 gibt es auch ein neues Reisevertragsrecht, welches auch auf Kreuzfahrten angewendet wird. Ein Mangel stellt dabei jede Abweichung von der vereinbarten Reiseleistung dar. Neben dem Reisevertrag können auch Prospekte, Anhaltspunkte für die Reiseleistung sein. Reisemangel liegt beispielsweise bei enormen Verspätungen vor oder bei einer Innen- statt Außenkabine. Wenn das Bordpersonal kein Deutsch spricht und dies zuvor zugesichert wurde, kann dies auch einen Reisemangel darstellen. Keine Reisemängel stellen dagegen starker Wellengang oder der Lärm des Motors dar. Dies gehöre nach mehreren Gerichten zum allgemeinen Lebensrisiko einer Kreuzfahrt. Der entdeckte Mangel muss auch hier sofort beim Reiseveranstalter gerügt werden. Auch hier gilt: Je größer der Mangel, desto schneller die Meldung beim Veranstalter, denn nur so kann er diesen auch unverzüglich beseitigen. In der Regel kann bei der Anzeige des Reisemangels der Passagier auf die Beseitigung des Mangels bestehen oder eine gleichwertige Ersatzleistung fordern, deren Kosten der Veranstalter tragen muss. Bis zur Beseitigung des Mangels hat der Passagier Anspruch auf eine Preisminderung, einen Schadensersatz oder sogar auf die Kündigung des Reisevertrags. Grundsätzlich sollten dabei auch immer Beweise in Form von Fotos, Video- oder Tonaufnahmen oder Zeugenberichte von ebenfalls betroffenen Mitreisenden gesammelt werden. Meist sind Reedereien sehr bemüht und versuchen einen angezeigten Reisemangel zu beheben. Doch sollte sich der Reiseveranstalter völlig uneinsichtig zeigen, kann die Beschwerde auch über ein Bundesamt eingereicht werden. Folgen Reisende diesen Hinweisen, haben sie mithilfe eines Anwalts gute Chancen, ihren Mängelanspruch durchzusetzen. Für eine verspätete An- und Abreise können bis  zu 100 % des Tagesreisepreises zurückerstattet werden. Bei einer Routenänderung können dagegen 15 bis 50 % des Tagesreisepreises gemindert werden. Fällt ein Landgang aus oder wird ein Hafen nicht angefahren, können 15 bis 70 % des Tagesreisepreises gemindert werden. Liegen technische Probleme vor, geht man im Regelfall davon aus, dass der Veranstalter schuldhaft gehandelt hat. Deshalb steht Passagieren einer abgesagten Kreuzfahrt wegen technischer Probleme eine volle Erstattung des Reisepreises zu. Für weitere Mängel kann eine Reisemängeltabelle zur Orientierung herangezogen werden. Am gängigsten in Bezug auf Kreuzfahrten ist die Würzburger-Tabelle, aber auch die ADAC-Reisemängeltabelle zeigt die relevantesten Urteile auf.

Deutschlandweit ist die Kanzlei Hotes auf Reisemängel jeglicher Art spezialisiert. Bei uns sind sie in kompetenten Händen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine optimierte Beratung.

So kümmern wir uns um Ihre Reiserechte!

Wir als Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung beraten Sie gerne in allen Belangen rund um das Reiserecht. Reisewarnungen und Krankheit bereiten Ihnen Sorge? Schon vor Reiseantritt stehen wir Ihnen zur Seite und bieten Beratung zu Stornierungen im Vorfeld des Urlaubs. Sobald Sie sich in Ihrem vermeintlichen Traumurlaub befinden und Mängel auftreten, können Sie sich von uns beraten lassen, damit Sie nicht noch mehr Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind. Korrespondenzen mit großen Reiseanbietern und ausländischen Fluggesellschaften können sehr kräftezehrend und langwierig sein. Ein kompetenter Anwalt an Ihrer Seite sorgt für reibungslosen Verlauf und führt die Korrespondenz mit Ihrem Anbieter. Dadurch ersparen Sie sich weiteren Stress!

Auch nach dem Urlaub stehen wir Ihnen bei! Wir helfen bei der Durchsetzung von Schadenersatz, Reisepreisminderung und anderen Erstattungskosten.

Kontaktieren Sie uns jetzt, damit Sie rechtlich richtig vorgehen! Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung im Reiserecht bekommen Sie das meiste Geld zurück.

Unser Service für Sie als Reisende

Wir bieten:

  • Hilfe bei Hotelmängeln
  • Hilfe bei Stornierungen
  • Hilfe bei Verspätungen
  • Hilfe bei Flugannullierungen und -änderungen

Häufige Fragen (FAQ)

Grundsätzlich bestehen Entschädigungsansprüche, wenn die Zustände von dem abgeschlossenen Reisevertrag über die Pauschalreise abweichen. Dazu zählen z. B. Buchungsfehler, falsche Hinweise auf Einreisebestimmungen, Verspätung des Fluges, Wechsel des Flughafens, Gepäckverspätung, anderes Hotel, defekte oder nicht behindertengerechte Ausstattung, fehlender Balkon,  Pool nicht nutzbar, Lärm, dreckiger Strand, Strandentfernung, Ungeziefer, Müll, Gerüche, fehlende Kinderbetreuung, Spielplätze, schlechte Reiseleitung etc.

Je nach Einzelfall können Sie schon vor Reiseantritt ohne Kosten zurücktreten. Sie können bei ihrem Reiseveranstalter die Beseitigung des Mangels verlangen oder eigene Beseitigungskosten erstattet bekommen. Möglich sind auch Reisepreisminderungen, Kündigung oder verschiedene Entschädigungszahlungen.

Egal, ob Pauschalreise oder Individualreise, melden Sie den Mangel unverzüglich beim Veranstalter oder Ihrem Urlaubsort. So geben Sie dem Veranstalter die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu schaffen. In jedem Fall sollten Sie Ihre Korrespondenz und die Mängel genau dokumentieren (Fotos, Videos, Zeugen).

Die Minderungshöhe ist abhängig vom Einzelfall. Als Referenz können Reiseminderungstabellen herangezogen werden. Die Frankfurter Tabelle besteht beispielsweise aus verschiedenen Urteilen. Jedoch sind die genannten Werte nicht verbindlich.

Seit 2018 verjähren die Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise laut Vertrag endet. Trotzdem sollten Sie Ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen, um Ihre belastende Situation darzustellen.

Für die Beseitigung der Mängel ist der Reiseveranstalter verantwortlich. Um keine Rechte zu verlieren, muss der Reisende dem Reiseveranstalter auch die Gelegenheit zur Beseitigung geben. Dafür müssen die Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden.

Wenn sich der Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder eine gravierende Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen vorgenommen wird (z. B. anderer Abflugort, – Zeit). Auch bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort ist der Rücktritt kostenlos.

Ja, wenn Sie die Reise bereits angetreten haben, können Sie diese auch vor Ort kündigen. Dafür müsste Ihre Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt sein (z. B. erheblicher Lärm, Pool nicht benutzbar). Die Minderungsquote ist dabei vom Einzelfall abhängig.

Reisebüros agieren meist nur als Reisevermittler. Sollten jedoch 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen in einem Buchungsvorgang unternommen worden sein (z. B. Flug und Hotel), ist das Reisebüro ein Quasi-Veranstalter. Das Büro haftet, wenn es dabei seiner Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Bei einer Stornierung verlangt der Reiseveranstalter eine Erstattungsgebühr. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn bei einer Reise die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Den Beweis dafür müssen Sie als Reisender selbst erbringen.